BSG - Beschluss vom 07.04.2022
B 2 U 1/22 BH
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 450/15
SG München, vom 09.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 120/14

Antrag auf Beiordnung eines NotanwaltsErfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei mehr als vier zugelassenen Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 07.04.2022 - Aktenzeichen B 2 U 1/22 BH

DRsp Nr. 2022/7757

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts Erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei mehr als vier zugelassenen Prozessbevollmächtigten

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. März 2018 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe

I

Mit Urteil vom 19.3.2018 hat das LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 9.11.2015 teilweise zurückgewiesen und im Berufungsverfahren neu erhobene Klagen abgewiesen. Nach Zustellung am 28.3.2018 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3.1.2022, der am 7.1.2022 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde "auf Grund dem Vorliegen der Voraussetzungen laut § 160 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 SGG " eingelegt und gleichzeitig mitgeteilt, dass er "keinen Fachanwalt mehr vermitteln kann" aufgrund des "seit 2001 ununterbrochen" geführten Rechtsstreits.

II

Das Vorbringen des Klägers fasst der Senat als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG und als zeitgleichen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO) für das Verfahren auf.