Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. März 2018 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 19.3.2018 hat das LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
II
Das Vorbringen des Klägers fasst der Senat als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG und als zeitgleichen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO) für das Verfahren auf.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|