BSG - Beschluss vom 13.04.2022
B 5 R 12/22 BH
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 67/21
SG Oldenburg, vom 16.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 374/19

Antrag auf Beiordnung eines NotanwaltsAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandErfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 13.04.2022 - Aktenzeichen B 5 R 12/22 BH

DRsp Nr. 2022/7788

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. November 2021 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe

I

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 24.11.2021 (dem Kläger zugestellt am 21.12.2021) die Berufung des Klägers gegen den die Gewährung einer höheren Altersrente ablehnenden Gerichtsbescheid des SG Oldenburg zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 21.2.2022, per Telefax am selben Tag beim BSG eingegangen, teilt der Kläger mit, dass er keinen Rechtsanwalt finde, der ihn vertreten würde und er deshalb die Verlängerung der "Frist" um einen Monat beantrage. Hilfsweise solle ihm ein Pflichtanwalt vorgeschlagen werden.

II