Die Entscheidung über die Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von 600,00 EUR im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 7. November 2014 wird aufgehoben.
Der Antrag auf Aufhebung der Verschuldenskosten ist zulässig, weil der Kläger die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2017 zurückgenommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2008 - L
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