LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 09.03.2021
L 7 BA 14/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BA 17/20

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer KlageNachforderung von SozialversicherungsbeiträgenBegriff der unbilligen Härte

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.03.2021 - Aktenzeichen L 7 BA 14/20 B ER

DRsp Nr. 2021/6934

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Begriff der unbilligen Härte

1. Verbleibende Unsicherheiten – hier bei der Ermittlung von Arbeitszeiten - gehen zu Lasten des Arbeitgebers als Beitragsschuldner, wenn dieser seiner Pflicht zur Führung vollständiger Entgeltunterlagen nicht nachgekommen ist. 2. Eine betriebswirtschaftliche Auswertung, aus welcher sich lediglich die aktuelle Ertragslage entnehmen lässt, ist für die Beurteilung einer Insolvenzgefahr im Hinblick auf eine geltend gemachte Aussetzung der Vollziehung wegen des Vorliegens einer besonderen Härte bei drohender Insolvenz nicht ausreichend.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 14.10.2020 aufgehoben und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 14.800,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 59.200,41 € gerichteten Klage.