LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.01.2022
L 3 U 186/21 B ER
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 2250
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 22.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 25/21

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen NachtragsbeitragsbescheidÖffentliches Interesse am Vollzug eines BescheidesErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines BescheidesVollziehung von Beitragsbescheiden als unbillige Härte (vorliegend verneint)

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen L 3 U 186/21 B ER

DRsp Nr. 2022/6049

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Nachtragsbeitragsbescheid Öffentliches Interesse am Vollzug eines Bescheides Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides Vollziehung von Beitragsbescheiden als unbillige Härte (vorliegend verneint)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 22. September 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, welche ihre Kosten selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 147.475,58 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Gründe