LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.07.2020
L 9 KR 242/20 B ER
Normen:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; LVwVG BW § 14;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 14.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 271/19

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer AnfechtungsklageFestsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung und PflegeversicherungBestreiten des Zugangs von Bescheiden

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 242/20 B ER

DRsp Nr. 2020/14208

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung Bestreiten des Zugangs von Bescheiden

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 14. April 2020 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerinnen vom 24. Oktober 2018, den Bescheid vom 28. März 2019, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2019, wird angeordnet.

Die Antragsgegnerinnen haben dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; LVwVG BW § 14;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Sozialgericht hätte seinem Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage anzuordnen, vollständig stattgeben und die aufschiebende Wirkung ohne Beschränkung anordnen müssen.