Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 14. April 2020 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerinnen vom 24. Oktober 2018, den Bescheid vom 28. März 2019, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2019, wird angeordnet.
Die Antragsgegnerinnen haben dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Sozialgericht hätte seinem Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage anzuordnen, vollständig stattgeben und die aufschiebende Wirkung ohne Beschränkung anordnen müssen.
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