Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.04.2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist (noch) die Anerkennung eines weiteren Gesundheitserstschadens streitig.
Der 1969 geborene Kläger ist seit März 1998 bei der Fa. S1 & Co. KG, einem Herstellungsunternehmen von Reinigungsgeräten und -systemen, als Montagearbeiter bzw. Schichtführer/Logistiker versicherungspflichtig beschäftigt.
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