BSG - Beschluss vom 31.03.2015
B 13 R 115/14 B
Normen:
ZMV § 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 160/10
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 40/09

Anträge auf Rentengewährung und -höherbemessungBehauptete BlindheitMitwirkungspflicht des AnspruchsberechtigtenVerletzung der Mitwirkungsobliegenheit

BSG, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 115/14 B

DRsp Nr. 2015/7043

Anträge auf Rentengewährung und -höherbemessung Behauptete Blindheit Mitwirkungspflicht des Anspruchsberechtigten Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit

1. § 5 ZMV verpflichtet berechtigte Personen, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken. 2. Sie sollen die verpflichtete Stelle insbesondere nicht nur unverzüglich über ihre Blindheit oder Sehbehinderung in Kenntnis setzen, sondern auch mitteilen, in welcher Form ihnen die Dokumente zugänglich gemacht werden können. 3. Kommt ein Kläger dieser Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, kann auch aus diesem Grund ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen könnte, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Februar 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin G., K., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZMV § 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I