BSG - Urteil vom 15.08.2000
B 9 VG 1/99 R
Normen:
BVG § 38 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Nr. 3, § 60 Abs. 1, § 61 Buchst. a; EinigungsV Anlage I Kap VIII K III Nr. 18 Buchst. e; OEG § 1 ; SGB I § 14, § 15, § 16 Abs. 1, § 36 Abs. 1 ; SGB X § 27 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 04.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 VG 1/98
SG Dresden, vom 02.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 Vg 2/97

Anträge auf Gewaltopferentschädigung im Beitrittsgebiet, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei Fehlern anderer Behörden

BSG, Urteil vom 15.08.2000 - Aktenzeichen B 9 VG 1/99 R

DRsp Nr. 2001/3828

Anträge auf Gewaltopferentschädigung im Beitrittsgebiet, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei Fehlern anderer Behörden

1. Anträge auf Hinterbliebenenversorgung von Opfern nach Gewalttaten konnten auch 1993 im Beitrittsgebiet innerhalb der Jahresfrist der )) 60, 61 BVG gestellt werden. 2. Ein Herstellungsanspruch kann ggf auch auf Fehler anderer Behörden gestützt werden, wenn diese in einer Sozialrechtsangelegenheit einen Bürger nicht oder fehlerhaft beraten oder nicht auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten für einen bestimmten sozialrechtlichen Anspruch hingewiesen haben. Dies setzt jedoch voraus, daß der betreffende Leistungsträger jedenfalls arbeitsteilig bzw funktionell in den Verwaltungsablauf bzw in die Wahrnehmung der Aufgaben des zuständigen Leistungsträgers eingebunden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 38 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Nr. 3, § 60 Abs. 1, § 61 Buchst. a; EinigungsV Anlage I Kap VIII K III Nr. 18 Buchst. e; OEG § 1 ; SGB I § 14, § 15, § 16 Abs. 1, § 36 Abs. 1 ; SGB X § 27 ;

Gründe:

I