TVG § 3 Abs. 3 ; NachwG § 4 ; Manteltarifvertrag für die Mitarbeiter/innen der Allgemeinen Handelsgesellschaft der Verbraucheraktiengesellschaft (AVA) und ihrer Tochtergesellschaften (vom 26. August 1993) § 16 Abs. 2, § 27 Abs. 1; Tarifvertrag über eine Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern (vom 22./23. Juni 1993) § 4 Abs. 2b;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2323/96
LAG München, vom 10.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 543/99
1. Sind auf ein Arbeitsverhältnis sowohl ein allgemeinverbindlicher Flächentarifvertrag als auch ein Firmen-Manteltarifvertrag anwendbar und ist im Arbeitsvertrag auf "den" Manteltarifvertrag Bezug genommen worden, haben die Parteien im Zweifel die Geltung des spezielleren Manteltarifvertrags vereinbart.2. § 3 Abs. 3TVG, wonach der Austritt aus einem tarifschließenden Verband die Tarifbindung nicht beseitigt, bis der Tarifvertrag endet, gilt auch für Arbeitnehmer, die während der Laufzeit eines Tarifvertrags aus der Gewerkschaft austreten.3. Für allgemeinverbindlich erklärte tarifvertragliche Regelungen können keine "gesetzlichen Bestimmungen" im Sinne einer Günstigkeitsnorm in einem Tarifvertrag sein. Sie bleiben tarifvertragliche Regelungen.4. Ein Günstigkeitsvergleich zwischen zwei kollidierenden Tarifverträgen ist nicht vorzunehmen. Die Tarifkonkurrenz ist vielmehr nach den Grundsätzen der Spezialität zu lösen.5. Ein Arbeitnehmer kann sich nicht auf Folgen einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers aus dem Nachweisgesetz berufen, wenn sein Arbeitsvertrag vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden ist und er kein Verlangen im Sinne der Altfallregelung des § 4NachwG gestellt hat.)
Normenkette:
TVG § 3 Abs. 3 ; NachwG § 4 ;
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