Die Parteien streiten über die Berechnung einer Wechselschichtzulage.
Der am 30.04.1960 geborene Kläger ist seit dem 01.06.1992 als Krankenpfleger bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag in der für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen durchgeschriebenen Fassung (TVöD-K) Anwendung, die sich aus den Regelungen des TVöD-VKA und des besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) zusammensetzt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist zum 01.10.2005 in den TVöD-K übergeleitet worden.
Der Kläger ist mit einer Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden bei dem Beklagten tätig und erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 1.300,-- EUR.
Er arbeitet ständig nach entsprechenden Dienstplänen in der Wechselschicht, so auch in den Monaten November 2005, Januar 2006 und März 2006.
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