LAG Hamm - Urteil vom 10.05.2007
17 Sa 1890/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TVöD-K § 8 Abs. 5, 6 § 24 Abs. 2 ; TzBfG § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld - 6 Ca 1877/06 - 25.10.2006, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Anteilige Wechselschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst

LAG Hamm, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 1890/06

DRsp Nr. 2007/17719

Anteilige Wechselschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst

»Teilzeitbeschäftigte haben keinen Anspruch auf Zahlung der vollen Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD-K. Die Zahlung der anteiligen Zulage entsprechend § 24 Abs. 2 TVöD-K verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TVöD-K § 8 Abs. 5, 6 § 24 Abs. 2 ; TzBfG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung einer Wechselschichtzulage.

Der am 30.04.1960 geborene Kläger ist seit dem 01.06.1992 als Krankenpfleger bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag in der für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen durchgeschriebenen Fassung (TVöD-K) Anwendung, die sich aus den Regelungen des TVöD-VKA und des besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) zusammensetzt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist zum 01.10.2005 in den TVöD-K übergeleitet worden.

Der Kläger ist mit einer Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden bei dem Beklagten tätig und erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 1.300,-- EUR.

Er arbeitet ständig nach entsprechenden Dienstplänen in der Wechselschicht, so auch in den Monaten November 2005, Januar 2006 und März 2006.