OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.02.2022
12 A 3574/19
Normen:
SGB VIII § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 13976/16

Anstellung der Tagespflegeperson und Abtretung des ihr persönlich zustehenden Geldleistungsanspruchs an den Arbeitgeber i.R.d. Kindertagespflege

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2022 - Aktenzeichen 12 A 3574/19

DRsp Nr. 2022/4852

Anstellung der Tagespflegeperson und Abtretung des ihr persönlich zustehenden Geldleistungsanspruchs an den Arbeitgeber i.R.d. Kindertagespflege

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 23 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO wegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO zuzulassen ist.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Dies gelingt der Klägerin jedenfalls nicht hinsichtlich sämtlicher das Ergebnis tragenden Annahmen.