1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.10.2018 (
2. In Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung haben die Klägerin von den Kosten der ersten Instanz 1/8 und die Beklagte 7/8 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen.
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