Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.04.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -
Die Beklagte wird, unter Aufrechterhaltung der Klageabweisung im Übrigen, verurteilt,
1.an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.196,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2014 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller der Klägerin aufgrund der Überweisungen vom 08.04.2014 über 4.963 € und über 3.733 € auf das Konto bei der Sparkasse A, IBAN: X1 gegen Dritte, insbesondere gegen den Inhaber des am 08./10.04.2014 bestehenden Kontos X1 bei der Sparkasse A, Herrn B, zustehenden Ansprüche;
2.die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.196,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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