Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20.09.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- € und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden dem Grunde nach wegen eines behaupteten Sturzes in Anspruch, der auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen sein soll.
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