LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.11.2012
L 7 VE 16/11
Normen:
IfSG § 2 Nr. 11; IfSG § 60 Abs. 1 S. 1; IfSG § 61 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VJ 4/08

Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz bei Infektionen nach einer Grippeschutzimpfung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen L 7 VE 16/11

DRsp Nr. 2013/15345

Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz bei Infektionen nach einer Grippeschutzimpfung

Eine unzureichende Desinfektion oder eine wiederverwendete Injektionsnadel sind grundsätzlich geeignet, eine bakterielle Infektion bei einer Grippeschutzimpfung auszulösen. Dies kann jedoch nur dann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, wenn es an der Injektionsstelle zu Hautreaktionen gekommen ist.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

IfSG § 2 Nr. 11; IfSG § 60 Abs. 1 S. 1; IfSG § 61 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Ansprüche des Klägers nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).