LAG Köln - Urteil vom 24.10.2012
9 Sa 214/12
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; SGB IX § 82 S. 2;
Fundstellen:
NZA 2014, 7
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 4955/11

Ansprüche eines schwerbehinderten Bewerbers wegen Benachteiligung bei einer Bewerbung

LAG Köln, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 214/12

DRsp Nr. 2014/13839

Ansprüche eines schwerbehinderten Bewerbers wegen Benachteiligung bei einer Bewerbung

1. Ein schwerbehinderter Bewerber muss bei einem öffentlichen Arbeitgeber die Chance eines Vorstellungsgesprächs bekommen, selbst wenn seine fachliche Eignung zweifelhaft, aber nicht offensichtlich nicht ausgeschlossen ist. Wird ihm diese Möglichkeit genommen, liegt eine Benachteiligung vor, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung steht. 2. Nach der Beweislastregelung in § 22 AGG stellt sich bereits die unterlassene Einladung zu dem gem. § 82 S. 2 SGB IX vorgeschriebenen Vorstellungsgespräch als Indiz für einen Kausalzusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und der Benachteiligung dar. 3. Für die Indizwirkung reicht es aus, dass sich der Arbeitgeber aufgrund der Bewerbungsunterlagen Kenntnis von der Schwerbehinderung hätte verschaffen können. Er hat die Erledigung seiner Personalangelegenheiten so zu organisieren, dass er seine gesetzlichen Pflichten zur Förderung schwerbehinderter Bewerber erfüllen kann. Dazu gehört, dass die für ihn handelnden Personen Bewerbungsschreiben vollständig lesen und zur Kenntnis nehmen.