LAG Köln - Urteil vom 05.02.2014
3 Sa 752/13
Normen:
AtZA § 2 Abs. 9; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 320/13

Ansprüche eines mit Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach dem tariflichen Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe (AtzA)

LAG Köln, Urteil vom 05.02.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 752/13

DRsp Nr. 2015/4173

Ansprüche eines mit Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach dem tariflichen Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe (AtzA)

Die Regelung in § 2 Abs. 9 AtzA, wonach Angestellten, die mit Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden und alsbald ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, der Nachteil durch den vorzeitigen Rentenbezug zur Hälfte ausgeglichen wird, nicht jedoch solchen Arbeitnehmern, die als Schwerbehinderte bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.08.2012 - 14 Ca 320/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AtZA § 2 Abs. 9; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung.

1. 2. 3.