Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2021 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Anpassung von Versorgungsleistungen an den Kaufkraftverlust, Abrechnung der Leistungen sowie Schadensersatz.
Der am .1955 geborene Kläger war im Zeitraum vom 01.10.1987 bis 31.12.2011 Arbeitnehmer der We GmbH (Insolvenzschuldnerin). Der Arbeitsvertrag vom 21.05.1987 (Bl. 76 f. d. A.) regelte u. a., dass der Kläger eine betriebliche Altersversorgung erhält, die sich nach der Ordnung der betrieblichen Grund- und Zusatzversorgung in ihrer jeweils gültigen Fassung richtet. Der Kläger wurde entsprechend den Vorgaben des Anstellungsvertrages für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der Mitarbeiter Hoechst AG (PK Hoechst).
I. Ia. I b. II. III. IV. V. VI. VII.
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