Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 01.08.2016, Az.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und wird bzw. bleibt die Klage abgewiesen.
3.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 82 %, der Beklagte 18 %.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
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