Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold vom 02.12.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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