OLG Hamm - Urteil vom 09.04.2015
28 U 207/13
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 440; BGB § 437 Nr. 2 Alt. 1; BGG § 435;
Fundstellen:
NJW-RR 2016, 120
NZV 2016, 4
ZIP 2015, 6
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 02.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 97/12

Ansprüche des Käufers bei behördlicher Beschlagnahme eines verkauften Pkw

OLG Hamm, Urteil vom 09.04.2015 - Aktenzeichen 28 U 207/13

DRsp Nr. 2015/13696

Ansprüche des Käufers bei behördlicher Beschlagnahme eines verkauften Pkw

Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages, wenn das erworbene Fahrzeug wegen eines Diebstahlverdachts behördlich beschlagnahmt wird.

Die Beschlagnahme eines Pkw wegen Diebstahlsverdachts stellt eine öffentlich-rechtliche Belastung der Kaufsache dar, die, sofern die Beschlagnahme tatsächlich ausgeübt wird, zu Recht erfolgt ist und den Verfall oder die Einziehung der Sache zur Folge haben kann, zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn die Beschlagnahme erfolgt, um das Fahrzeug einem früheren Eigentümer zurückzugeben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold vom 02.12.2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 440; BGB § 437 Nr. 2 Alt. 1; BGG § 435;