OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.06.2012
I-1 W 12/12
Normen:
SGB VII § 105 Abs. 2; SGB VII § 108 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2013, 25
NZV 2012, 581
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 15.02.2012

Ansprüche des Halters eines Pkw wegen der Verletzung durch Hilfe leistende Personen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen I-1 W 12/12

DRsp Nr. 2012/16324

Ansprüche des Halters eines Pkw wegen der Verletzung durch Hilfe leistende Personen

1. Der Halter eines Pkw ist Unternehmer i.S. von § 105 Abs. 2 SGB VII. 2. Lässt er sich von Dritten Starthilfe für seinen liegen gebliebenen Pkw leisten und wird er dabei verletzt, so haften die Dritten gem. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII nur dann, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg verursachten haben. 3. Die Zivilgerichte sind bei der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, nach § 108 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Sozialbehörden und ggfls. Sozialgerichte gebunden. Hingegen erstrecken sich die sozialrechtlichen Feststellungen nicht darauf, ob eine Haftungsprivilegierung eingreift; insoweit besteht demnach auch grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Zivilgerichte.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 15. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB VII § 105 Abs. 2; SGB VII § 108 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.