LAG Köln - Beschluss vom 09.01.2014
11 Ta 208/13
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 03.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1921/12

Ansprüche aus Mehrarbeit und ProzesskostenhilfeDarlegungs- und Beweislast für MehrarbeitErforderlichkeit der hinreichenden Erfolgsaussicht

LAG Köln, Beschluss vom 09.01.2014 - Aktenzeichen 11 Ta 208/13

DRsp Nr. 2014/2060

Ansprüche aus Mehrarbeit und Prozesskostenhilfe Darlegungs- und Beweislast für Mehrarbeit Erforderlichkeit der hinreichenden Erfolgsaussicht

Das Arbeitsgericht hat zutreffend hinsichtlich der Mehrarbeit die Prozesskostenhilfe lediglich für die zuletzt unstreitigen 387,5 Überstunden, nicht hingegen für 897,23 Stunden Mehrarbeit bewilligt. Hinsichtlich des übersteigenden Anteils mangelt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Die Mehrforderung ist in mehrfacher Hinsicht unschlüssig, geeigneter Beweis ist nicht angetreten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.01.2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe

I. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend hinsichtlich der Mehrarbeit die Prozesskostenhilfe lediglich für die zuletzt unstreitigen 387,5 Überstunden, nicht hingegen für 897,23 Stunden Mehrarbeit bewilligt und bezüglich des übersteigenden Stundenanteils den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 11 a ArbGG beigeordnet.

Hinsichtlich des übersteigenden Anteils an Überstunden mangelt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO. Die Mehrforderung ist in mehrfacher Hinsicht unschlüssig, geeigneter Beweis ist nicht angetreten.