Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.01.2013 wird zurückgewiesen.
I. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend hinsichtlich der Mehrarbeit die Prozesskostenhilfe lediglich für die zuletzt unstreitigen 387,5 Überstunden, nicht hingegen für 897,23 Stunden Mehrarbeit bewilligt und bezüglich des übersteigenden Stundenanteils den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 11 a ArbGG beigeordnet.
Hinsichtlich des übersteigenden Anteils an Überstunden mangelt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO. Die Mehrforderung ist in mehrfacher Hinsicht unschlüssig, geeigneter Beweis ist nicht angetreten.
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