Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückgewähr von Beiträgen zu einer Rentenversicherung in Höhe eines Gesamtbetrages von 18.696, 60 DM in Anspruch.
Der Vater des Klägers schloß als Maßnahme der betrieblichen Altersversorgung im Dezember 1984 bei der Beklagten eine "aufgeschobene Rentenversicherung" zugunsten der bei ihm beschäftigten Frau H. B. ab. Nach Maßgabe des Versicherungsscheins vom 14. Januar 1985 hatte der Vater des Klägers als Versicherungsnehmer monatliche Beiträge in Höhe von 198, 90 DM zu leisten; der Ablauf der Beitragszahlung und der Beginn der Rentenzahlung waren auf den 1. Dezember 1993 bestimmt, den Beginn des Monats, in dem die versicherte Frau B. das 65. Lebensjahr vollenden sollte. Dem Versicherungsvertrag liegen die "Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung" der Beklagten zugrunde. Eine im Versicherungsschein enthaltene "Tarifbeschreibung" lautet wie folgt:
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