Die Parteien streiten um Ansprüche wegen der Folgen einer Schulrauferei.
Am 13. November 2000 kam es im Gymnasium in P i.d.OPf. zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beklagten, welche beide die dortige 5. Klasse besuchten.
Als die Beteiligten sich während des Stundenwechsels gegen 10.40 Uhr vor dem Klassenzimmer auf dem Gang aufhielten, schlug der Beklagte dem Kläger mit beiden Fäusten gegen den Hodensack. Infolge dieses Vorfalls mußte der Kläger, der an heftigen Schmerzen litt, am Abend in ein R Krankenhaus eingeliefert werden, wo ihm am darauffolgenden Tag mittels einer Operation der linke Hoden entfernt werden mußte.
Der Kläger hat ausgeführt:
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