BAG - Urteil vom 05.08.2009
10 AZR 483/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 85
ArbRB 2009, 325
DB 2009, 2662
JuS 2010, 75
NZA 2009, 1105
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 330/07
ArbG Schwerin, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 814/07

Ansprüche aus betrieblicher Übung [hier: Weihnachtsgeld]; Keine Aufhebung durch ablösende Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 10 AZR 483/08

DRsp Nr. 2009/21807

Ansprüche aus betrieblicher Übung [hier: Weihnachtsgeld]; Keine Aufhebung durch ablösende Betriebsvereinbarung

Orientierungssätze: 1. Vergütungsansprüche aus betrieblicher Übung stehen nicht unter dem stillschweigenden Vorbehalt einer ablösenden Betriebsvereinbarung. 2. Hat ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mehr als zehn Jahre ohne jeden Vorbehalt einen bestimmten Prozentsatz der jeweiligen Bruttomonatsvergütung als Weihnachtsgeld gezahlt, wird der aus betrieblicher Übung entstandene vertragliche Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht für ein Jahr durch eine Betriebsvereinbarung aufgehoben, die regelt, dass für dieses Jahr kein Weihnachtsgeld gezahlt wird. 3. Im Verhältnis eines vertraglichen Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers zu den Regelungen in einer Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. April 2008 - 2 Sa 330/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Jahressonderzuwendung (Weihnachtsgeld) für das Jahr 2006 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 894,00 Euro brutto.