BSG - Beschluss vom 18.08.2022
B 8 SO 19/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; SGG § 87 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 333/19
SG Köln, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SO 236/17

Ansprüche auf Sozialhilfe für im Ausland lebende DeutscheAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen VerhältnisseZustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland

BSG, Beschluss vom 18.08.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 19/22 BH

DRsp Nr. 2022/14734

Ansprüche auf Sozialhilfe für im Ausland lebende Deutsche Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland

Tenor

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2022 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; SGG § 87 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I