Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschlusses des Sozialgerichts München vom 19. Oktober 2021 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit von 03.09.2021 bis 31.01.2022 vorläufig Leistungen gemäß §
Der Antragsgegner hat vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
III.
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