LSG Bayern - Beschluss vom 18.01.2022
L 8 AY 103/21 B ER
Normen:
SGG § 173; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AsylbLG § 3 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 56; AsylbLG § 1a Abs. 7 S. 1-2; AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1; AsylG § 31 Abs. 6; AsylG § 34 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; AsylbLG § 1a Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 AY 278/21 ER

Anspruchshöhe bei AsylbewerberleistungenHerabsetzung von Asylbewerberleistungen bei AusreiseverpflichtungEinstweiliger Rechtsschutz bezüglich AsylbewerberleistungenKenntnis des Asylbewerbers von der Ausreiseverpflichtung

LSG Bayern, Beschluss vom 18.01.2022 - Aktenzeichen L 8 AY 103/21 B ER

DRsp Nr. 2023/5567

Anspruchshöhe bei Asylbewerberleistungen Herabsetzung von Asylbewerberleistungen bei Ausreiseverpflichtung Einstweiliger Rechtsschutz bezüglich Asylbewerberleistungen Kenntnis des Asylbewerbers von der Ausreiseverpflichtung

1. Auch für die Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs 7 AsylbLG ist im Wege der normerhaltenden teleologischen Reduktion zu fordern, dass dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist2. Liegt das pflichtwidrige Verhalten im Unterlassen der freiwilligen Ausreise, muss dem Leistungsberechtigten dieses Verhalten vorwerfbar sein. Dies setzt voraus, dass er Kenntnis von seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise hat.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschlusses des Sozialgerichts München vom 19. Oktober 2021 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit von 03.09.2021 bis 31.01.2022 vorläufig Leistungen gemäß § 3 AsylbLG ohne Anspruchseinschränkung in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner hat vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

III.