Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 4. Februar 2022 abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Januar 2022 angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.Der Antragsgegner hat zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen zu erstatten.
III.Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt S, B, beigeordnet.
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