BSG - Urteil vom 10.07.2014
B 10 EG 5/14 R
Normen:
BEEG § 1 Abs. 7;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 EG 4648/12
SG Mannheim, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 EG 195/10

Anspruch von NATO-Truppenmitgliedern und ihren Angehörigen auf Elterngeld; Fehlen des erforderlichen Aufenthaltstitels

BSG, Urteil vom 10.07.2014 - Aktenzeichen B 10 EG 5/14 R

DRsp Nr. 2014/16361

Anspruch von NATO-Truppenmitgliedern und ihren Angehörigen auf Elterngeld; Fehlen des erforderlichen Aufenthaltstitels

1. Nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Ehegatten von Mitgliedern einer NATO-Truppe in Deutschland haben nur dann Anspruch auf Elterngeld, wenn sie den dafür vorgeschriebenen qualifizierten Aufenthaltstitel nach deutschem Ausländerrecht besitzen (Fortführung von BSG vom 30.9.2010 - B 10 EG 11/09 R = BSGE 107, 10 = SozR 4-6180 Art 13 Nr 1). 2. Der Gesetzgeber kann den Elterngeldanspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer ohne Gleichheitsverstoß an den Besitz eines solchen qualifizierten Aufenthaltstitels knüpfen (Anschluss an BSG vom 3.12.2009 - B 10 EG 6/08 R = BSGE 105, 70 = SozR 4-7833 § 1 Nr 10).

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2014 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. März 2010 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 7;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).