Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2014 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. März 2010 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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Streitig ist ein Anspruch auf Elterngeld nach dem
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