LSG Hamburg - Urteil vom 01.10.2020
L 4 AS 354/18
Normen:
SGB II a.F. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; VO (EU) 492/11 Art. 10;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 332/15

Anspruch von EU-Ausländern auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKein Leistungsausschluss der Eltern bei einem aus Art. 10 VO (EU) 492/11 abgeleiteten Aufenthaltsrecht durch den Schulbesuch der Kinder

LSG Hamburg, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen L 4 AS 354/18

DRsp Nr. 2021/1080

Anspruch von EU-Ausländern auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Kein Leistungsausschluss der Eltern bei einem aus Art. 10 VO (EU) 492/11 abgeleiteten Aufenthaltsrecht durch den Schulbesuch der Kinder

Aus Art. 10 VO Nr. 492/11/EU leitet sich ein Aufenthaltsrecht für jedes Elternteil ab, der die tatsächliche Sorge für ein Kind ausübt, das sein Schulbesuchsrecht wahrnimmt.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2018 und der Bescheid vom 22. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2015 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Oktober 2020 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 27. November 2014 bis zum 31. Januar 2015 zu gewähren.

Der Beklagte hat drei Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II a.F. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; VO (EU) 492/11 Art. 10;

Tatbestand: