Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2018 und der Bescheid vom 22. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2015 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Oktober 2020 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 27. November 2014 bis zum 31. Januar 2015 zu gewähren.
Der Beklagte hat drei Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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