I. Der Antragsgegner wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dresden vom 11. Oktober 2023 im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, den Antragstellern ab dem 29. September 2023 bis zur Entscheidung in der Hauptsache ungekürzte Grundleistungen nach §
II. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge dem Grunde nach zu erstatten.
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