Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2012 und das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. Februar 2010 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4661,95 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird auf 4661,95 Euro festgesetzt.
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