Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit sind das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2012 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. Juli 2012 wirkungslos.
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