BSG - Urteil vom 02.06.2009
B 13 R 85/08 R
Normen:
ZRBG § 1 Abs. 1 Buchst. a; ZRBG § 1 Abs. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 372/06
SG Düsseldorf, vom 24.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 402/05

Anspruch nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto; Annahme einer Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss

BSG, Urteil vom 02.06.2009 - Aktenzeichen B 13 R 85/08 R

DRsp Nr. 2009/18806

Anspruch nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto; Annahme einer Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss

1. Eine Beschäftigung in einem Ghetto ist auch dann aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen, wenn für die Ghetto-Bewohner Arbeitspflicht bestand, der Betroffene aber nicht zu einer bestimmten Arbeit gezwungen wurde, sondern - zB. bei einer Vermittlung durch den Judenrat - das "Ob" und "Wie" der Arbeit bestimmen konnte. 2. Entgelt im Sinne des ZRBG ist jede Entlohnung, ob in Geld oder Naturalien. Geringfügigkeitsgrenzen sind nicht zu prüfen; unerheblich ist, ob lediglich "freier Unterhalt" gewährt wurde. 3. Unerheblich ist, ob das Entgelt dem Beschäftigten direkt ausgehändigt wurde oder an einen Dritten (zB. den Judenrat) floss. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren zu tragen.

Normenkette:

ZRBG § 1 Abs. 1 Buchst. a; ZRBG § 1 Abs. 1 Buchst. b;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung von im Ghetto Minsk (Weißrussland) von Juli 1941 bis Juni 1943 zurückgelegten Ghetto-Beitragszeiten.