Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren zu tragen.
I
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung von im Ghetto Minsk (Weißrussland) von Juli 1941 bis Juni 1943 zurückgelegten Ghetto-Beitragszeiten.
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