LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.04.2024
L 4 AS 670/17
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 406/14

Anspruch im Rahmen des Bezugs der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Aufwendungen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.04.2024 - Aktenzeichen L 4 AS 670/17

DRsp Nr. 2024/7577

Anspruch im Rahmen des Bezugs der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Aufwendungen

Die ab 1. April 2012 geltende KdUH-Richtlinie des Landkreises Anhalt-Bitterfeld auf der Grundlage der Mietwerterhebung 2012 in der Fassung des Korrekturberichts von Oktober 2019 und der Neuberechnung im Gewichtungsverfahren vom 3. Dezember 2021 beruht auf einem schlüssigen Konzept. 2. Die vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld gebildeten drei Vergleichsräume sind nicht zu beanstanden. Die früheren Mittelzentren des Landkreises und jetzigen sog zentralen Orte, die Städte Bitterfeld-Wolfen, Köthen und Zerbst/Anhalt, sind die Versorgungskerne in ihrem Einzugsgebiet für die Daseinsvorsorge. Sie stellen mit ihren Einzugsgebieten jeweils homogene Wohn- und Lebensräume dar. 3. Um die Repräsentativität der erhobenen Daten für ein KdUH-Konzept sicherzustellen, ist der (lokale) Mietwohnungsmarkt wirklichkeitsgetreu abzubilden. Die Datenerhebung muss in ihrer Zusammensetzung und in der Struktur der relevanten Merkmale der Grundgesamtheit möglichst ähnlich sein.