OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.05.2013
14 A 44/12
Normen:
WoGG § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2; WoGG § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; SGB II § 9 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3, 5;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 5009/11

Anspruch eines vollständig erwerbsunfähigen Rentners auf Wohngeld

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2013 - Aktenzeichen 14 A 44/12

DRsp Nr. 2013/13805

Anspruch eines vollständig erwerbsunfähigen Rentners auf Wohngeld

1. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II betrifft den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. 2. § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 Nr. 2 WoGG ist für eine aus nicht getrennt lebenden Ehegatten bestehende Bedarfsgemeinschaft nur dann anwendbar, wenn durch die Wohngeldbewilligung die Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft vermieden oder beseitigt werden kann.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren ebenfalls auf 1.325 Euro festgesetzt.

Normenkette:

WoGG § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2; WoGG § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; SGB II § 9 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3, 5;

Gründe

Der Antrag auf

Zulassung der Berufung

ist unbegründet, weil keiner der geltendgemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorliegt bzw. den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan ist.

1. Namentlich rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.