Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren ebenfalls auf 1.325 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf
Zulassung der Berufung
ist unbegründet, weil keiner der geltendgemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorliegt bzw. den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan ist.
1. Namentlich rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
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