LSG Chemnitz - Urteil vom 26.04.2012
L 3 AL 255/10
Normen:
SGB III § 421g Abs. 1 S. 1; SGB III § 421g Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 22.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 316/10

Anspruch eines Vermittlers auf Auszahlung aus einem Vermittlungsgutschein in der Arbeitslosenversicherung; Rechtscharakter und Geltungsdauer

LSG Chemnitz, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen L 3 AL 255/10

DRsp Nr. 2012/16887

Anspruch eines Vermittlers auf Auszahlung aus einem Vermittlungsgutschein in der Arbeitslosenversicherung; Rechtscharakter und Geltungsdauer

1. Der Vermittlungsgutschein im Sinne von § 421g SGB III hat den Rechtscharakter eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 SGB X. 2. § 421g Abs. 1 Satz 6 SGB III ist dahingehend zu verstehen, dass in Bezug auf die Geltungsdauer eines Vermittlungsgutscheines eine gesetzliche Obergrenze vorgegeben ist, von der dann nach unten abzuweichen ist, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein bereits vor dem Ende des dreimonatigen Zeitraumes nicht mehr gegeben sind. 3. Der Vermittlungsgutschein kann gegenüber dem beigeladenen Arbeitnehmer nach Maßgabe der §§ 45 und 48 SGB X i. V. m. § 330 SGB III aufgehoben werden.

1. Der Vermittlungsgutschein im Sinne von § 421g SGB III hat den Rechtscharakter eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 SGB X. 2. § 421g Abs. 1 S. 6 SGB III ist dahingehend zu verstehen, dass in Bezug auf die Geltungsdauer eines Vermittlungsgutscheines eine gesetzliche Obergrenze vorgegeben ist, von der dann nach unten abzuweichen ist, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein bereits vor dem Ende des dreimonatigen Zeitraumes nicht mehr gegeben sind.