LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.05.2020
L 20 AY 7/20 B ER
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4-5; AsylbLG § 1a Abs. 1 S. 2-3; AsylbLG § 1a Abs. 2; AsylbLG § 1a Abs. 4 S. 2; AsylbLG § 1a Abs. 7 S. 1-2; AsylbLG §§ 3 ff.; AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 50 Abs. 1; AufenthG § 58 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 60a; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1; AsylG § 31 Abs. 6; AsylG § 34a Abs. 1 S. 1 Alt. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AY 39/19

Anspruch eines über Italien nach Deutschland eingereisten nigerianischen Staatsangehörigen auf Asylbewerberleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Anspruch auf Taschengeld zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens vor der Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung beim Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 7 S. 1 AsylbLGKeine Notwendigkeit der Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung bei wöchentlicher AuszahlungPrüfung verfassungsrechtlicher Bedenken im Hauptsacheverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2020 - Aktenzeichen L 20 AY 7/20 B ER

DRsp Nr. 2020/8715

Anspruch eines über Italien nach Deutschland eingereisten nigerianischen Staatsangehörigen auf Asylbewerberleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Anspruch auf Taschengeld zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens vor der Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung beim Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 7 S. 1 AsylbLG Keine Notwendigkeit der Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung bei wöchentlicher Auszahlung Prüfung verfassungsrechtlicher Bedenken im Hauptsacheverfahren

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 19.12.2019 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 27.02.2020 bis zum Ende des Monats der Zustellung dieser Entscheidung uneingeschränkte Grundleistungen nach Maßgabe der §§ 3 ff. AsylbLG unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu gewähren. Im Übrigen werden Antrag und Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt notwendige außergerichtliche Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte. Für das erstinstanzliche Verfahren haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4-5; AsylbLG § 1a Abs. 1 S. 2-3; AsylbLG § 1a Abs. 2; AsylbLG § 1a Abs. 4 S. 2;