LSG Bayern - Urteil vom 24.07.2012
L 6 R 1021/10
Normen:
SGB VI § 44; SGB VI § 240; SGB VI § 241 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 23.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 379/08

Anspruch eines serbischen Staatsangehörigen mit dortigem Wohnsitz auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit; Erfüllung der Wartezeit mit ausländischen Beitragszeiten

LSG Bayern, Urteil vom 24.07.2012 - Aktenzeichen L 6 R 1021/10

DRsp Nr. 2012/16927

Anspruch eines serbischen Staatsangehörigen mit dortigem Wohnsitz auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit; Erfüllung der Wartezeit mit ausländischen Beitragszeiten

1. Zu den rechtlichen und medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Erfüllung der allgemeinen Wartezeit mit ausschließlich im Ausland (Serbien) zurückgelegten Beitragszeiten. 2. Alleine die Tatsache, dass ein Versicherter nach dem Recht seines Heimatlandes (hier: Serbien) Anspruch auf eine Invalidenrente hat, führt nicht per se dazu, dass er auch in der Bundesrepublik Deutschland Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könnte. Der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist allein nach hiesigem Recht und entsprechend den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. 3. An der Auffassung, wonach § 241 Abs. 2 SGB VI auf solche Versicherte nicht anwendbar sei, die die allgemeine Wartezeit vor dem 1.1.1984 ausschließlich durch im Ausland zurückgelegte Beitragszeiten erfüllt haben, bestehen im Hinblick auf das im Verhältnis zu Serbien weiterhin geltende deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 erhebliche Zweifel. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I. II. III.