OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.06.2012
12 A 2374/11
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1; SGB VIII § 35a Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 35a Abs. 8; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2; SGB XII § 54; EinglVO § 12 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 705/11

Anspruch eines Schülers mit ADS auf Eingliederungshilfe für die Kosten der Beschulung und auf Schülerfahrtkosten bei Vorliegen einer privaten Vereinbarung zur Zahlung eines freiwilligen Elternhilfebeitrags

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen 12 A 2374/11

DRsp Nr. 2013/5178

Anspruch eines Schülers mit ADS auf Eingliederungshilfe für die Kosten der Beschulung und auf Schülerfahrtkosten bei Vorliegen einer privaten Vereinbarung zur Zahlung eines freiwilligen Elternhilfebeitrags

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 1. März 2011 verpflichtet, im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII die dem Kläger im Schuljahr 2010/2011 für die Beschulung an der B. -D. -Schule in B1. entstandenen Kosten einschließlich der notwendigen Schülerfahrtkosten zu übernehmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1; SGB VIII § 35a Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 35a Abs. 8; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2; SGB XII § 54; EinglVO § 12 Nr. 2;

Gründe

I.

1. 2. - - - -