Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 1. März 2011 verpflichtet, im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII die dem Kläger im Schuljahr 2010/2011 für die Beschulung an der B. -D. -Schule in B1. entstandenen Kosten einschließlich der notwendigen Schülerfahrtkosten zu übernehmen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1. 2. - - - -
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|