Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 22. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob die Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem () haben.
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