Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
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Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch auf Kostenerstattung nach Einbau eines Plattformlifts in das Wohnhaus des Klägers.
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