Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Beschwerdeführerin und Klägerin (im Folgenden: Klägerin) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens durch das Sozialgericht Dessau-Roßlau.
Die Klägerin betreibt eine private Arbeitsvermittlung und beantragte beim Beschwerdegegner und Beklagten (im Folgenden: Beklagter) am 10. Juli 2012 die Auszahlung in Höhe von 1.000,00 EUR für die Vermittlung des Arbeitsuchenden K. T. (im Folgenden: Arbeitsuchender). Dem Antrag war ein Antrag des Arbeitsuchenden an den Beklagten vom 29. Juli 2010 auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins, ein Vermittlungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Arbeitsuchenden vom 29. Juli 2010 sowie eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung vom 4. März 2011 beigefügt. Hiernach habe der Arbeitsuchende ab dem 4. August 2010 ein Arbeitsverhältnis aufgenommen.
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