LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.04.2014
L 4 AS 91/14 B
Normen:
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB III § 421g Abs. 1 S. 1 und S. 4; SGB III § 421g Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 27.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 2771/12

Anspruch eines privaten Arbeitsvermittlers auf Vergütung; Vorliegen eines gültigen Vermittlungsgutscheins

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 91/14 B

DRsp Nr. 2014/8032

Anspruch eines privaten Arbeitsvermittlers auf Vergütung; Vorliegen eines gültigen Vermittlungsgutscheins

Ohne einen ausgestellten und gültigen Vermittlungsgutschein steht dem Vermittler kein Vergütungsanspruch nach § 421g Abs 2 SGB III zu.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB III § 421g Abs. 1 S. 1 und S. 4; SGB III § 421g Abs. 2 S. 1 und S. 3;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin und Klägerin (im Folgenden: Klägerin) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens durch das Sozialgericht Dessau-Roßlau.

Die Klägerin betreibt eine private Arbeitsvermittlung und beantragte beim Beschwerdegegner und Beklagten (im Folgenden: Beklagter) am 10. Juli 2012 die Auszahlung in Höhe von 1.000,00 EUR für die Vermittlung des Arbeitsuchenden K. T. (im Folgenden: Arbeitsuchender). Dem Antrag war ein Antrag des Arbeitsuchenden an den Beklagten vom 29. Juli 2010 auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins, ein Vermittlungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Arbeitsuchenden vom 29. Juli 2010 sowie eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung vom 4. März 2011 beigefügt. Hiernach habe der Arbeitsuchende ab dem 4. August 2010 ein Arbeitsverhältnis aufgenommen.