VGH Bayern - Beschluss vom 12.06.2012
17 P 11.1140
Normen:
BayPVG Art. 69 Abs. 2 S. 1, 2; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 3, 7; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2012, 776
NVwZ-RR 2012, 902
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen Az: AN 8 P 11.347

Anspruch eines Personalrats auf Mitteilung der Namen der Empfänger eines Angebots über ein betriebliches Eingliederungsmanagement

VGH Bayern, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen 17 P 11.1140

DRsp Nr. 2012/16470

Anspruch eines Personalrats auf Mitteilung der Namen der Empfänger eines Angebots über ein betriebliches Eingliederungsmanagement

§ 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX i.V.m. Art. 69 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayPVG verleiht der Personalvertretung kein Recht, vom Leiter einer Dienststelle ohne die Einwilligung der Betroffenen die Bekanntgabe der Namen der Personen verlangen zu können, denen ein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten wurde (vgl. BayVGH vom 30.4.2009 Az. 17 P 08.3389).

Tenor

1.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Der Gegenstandswert wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayPVG Art. 69 Abs. 2 S. 1, 2; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 3, 7; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beteiligte, der Bezirkstagspräsident des Bezirks Mittelfranken, verpflichtet ist, den Antragsteller als örtlichen Personalrat weiterhin über die Beschäftigten zu informieren, denen ein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten wurde.