BSG - Beschluss vom 25.06.2021
B 13 R 189/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 16/20
SG Dessau-Roßlau, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 258/17

Anspruch eines Patienten auf Kostenerstattung für eine Behandlung in einem Heilstollen in Österreich wegen Morbus BechterewVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form einer Überraschungsentscheidung

BSG, Beschluss vom 25.06.2021 - Aktenzeichen B 13 R 189/20 B

DRsp Nr. 2021/12139

Anspruch eines Patienten auf Kostenerstattung für eine Behandlung in einem Heilstollen in Österreich wegen Morbus Bechterew Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form einer Überraschungsentscheidung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 2. Juli 2020 - L 3 R 16/20 - wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger, der an Morbus Bechterew leidet, begehrt im zugrunde liegenden Rechtsstreit die Erstattung von Kosten iHv 1832,13 Euro, die ihm im Zusammenhang mit einer 2017 erfolgten Behandlung im Heilstollen in G, Österreich, entstanden sind.