BSG - Urteil vom 05.05.2015
B 10 KG 1/14 R
Normen:
BKGG (1996) § 1 Abs. 2; BKGG (1996) § 1 Abs. 3; BKGG (1996) § 2 Abs. 1; BKGG (1996) § 9 Abs. 1 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 119, 33
DB 2015, 7
FamRZ 2015, 1962
NJW 2016, 1472
NVwZ 2016, 555
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 19 KG 1/10
SG Köln, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KG 27/06

Anspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten ausländischen Kindes auf Kindergeld für sich selbst; Keine Erfordernis einer Erwerbstätigkeit

BSG, Urteil vom 05.05.2015 - Aktenzeichen B 10 KG 1/14 R

DRsp Nr. 2015/17293

Anspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten ausländischen Kindes auf Kindergeld für sich selbst; Keine Erfordernis einer Erwerbstätigkeit

Ein minderjähriger, nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat auch ohne Berechtigung zur Erwerbstätigkeit Anspruch auf sozialrechtliches Kindergeld für sich selbst, wenn er von Kindesbeinen an in Deutschland aufgewachsen ist, die Schule besucht hat und daher mit einem faktischen Inländer zu vergleichen ist.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2011 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 4. November 2009 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Normenkette:

BKGG (1996) § 1 Abs. 2; BKGG (1996) § 1 Abs. 3; BKGG (1996) § 2 Abs. 1; BKGG (1996) § 9 Abs. 1 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I