BSG - Beschluss vom 22.07.2015
B 5 R 16/15 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 457/14
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1240/11

Anspruch eines MdB auf Zahlung einer ungekürzten AltersrenteBegründungsanforderungen einer RevisionAuseinandersetzung mit dem Gedankengang des Vordergerichts

BSG, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen B 5 R 16/15 R

DRsp Nr. 2015/14560

Anspruch eines MdB auf Zahlung einer ungekürzten Altersrente Begründungsanforderungen einer Revision Auseinandersetzung mit dem Gedankengang des Vordergerichts

1. Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. 2. Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. 3. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen. 4. Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2; SGB X § 45;

Gründe:

I