LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.03.2024
3 Sa 112/20
Normen:
MTV § 5 Nr. 1 S. 3; MTV § 4 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1288/19

Anspruch eines Maschinenbauers in einem Wechselschichtmodell mit drei rollierenden Schichten - Nacht-, Spät- und Frühschicht auf Zahlung tariflicher Nachtarbeitszuschläge

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.03.2024 - Aktenzeichen 3 Sa 112/20

DRsp Nr. 2024/8297

Anspruch eines Maschinenbauers in einem Wechselschichtmodell mit drei rollierenden Schichten - Nacht-, Spät- und Frühschicht auf Zahlung tariflicher Nachtarbeitszuschläge

1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO nur mögich, wenn in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. 2. Ein Anspruch auf einen Zuschlag für die in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 50 % - statt 25 % - des tariflichen Monatsentgelts steht dem Arbeitnehmer aber zu, weil die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für "Nachtarbeit in Wechselschicht mit wöchentlichem Wechsel", "für mehrmalige Nachtarbeit in der Woche" und "für einmalige Nachtarbeit in der Woche" einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. Januar 2020 - 2 Ca 1288/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. 2.