BSG - Urteil vom 22.04.2015
B 3 KR 3/14 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 S. 1; SGB V § 33;
Fundstellen:
AUR 2015, 244
NZS 2015, 662
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 189/13
SG Speyer, vom 23.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 214/12

Anspruch eines Mannes auf Perücke bei vollständigem Haarverlust als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Anspruchsvoraussetzung einer empfundenen Entstellung; Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung gegenüber Frauen bei Kahlköpfigkeit

BSG, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 3/14 R

DRsp Nr. 2015/11632

Anspruch eines Mannes auf Perücke bei vollständigem Haarverlust als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Anspruchsvoraussetzung einer empfundenen Entstellung; Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung gegenüber Frauen bei Kahlköpfigkeit

1. Ein von vollständigem Haarverlust (alopecia areata universalis) betroffener Mann kann von der Krankenkasse die Versorgung mit einer Perücke nur dann beanspruchen, wenn sein Aussehen objektiv als entstellend wirkend empfunden werden kann (Ergänzung zu BSG vom 23.7.2002 - B 3 KR 66/01 R = SozR 3-2500 § 33 Nr 45). 2. Dass die Kahlköpfigkeit bei Frauen einen Anspruch auf Versorgung mit einer Perücke regelmäßig auslöst, während dies bei Männern nur ausnahmsweise - und dann in jüngeren Jahren - der Fall sein kann, verstößt nicht gegen das Verbot geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlung.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 3 S. 1; SGB V § 33;

Gründe:

I

Streitig ist die Versorgung des Klägers mit einer Perücke als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).